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AGB des Tischler- und Schreinerhandwerks

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Tischler- und Schreinerhandwerks

AGB Tischler- und Schreinerhandwerk

Stand: 01.01.2018

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem

Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder

eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund

von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die

Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich

gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weiterge-

henden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung dar-

stellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes

gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend

gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes

übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rück-

nahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der

Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der

Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach

seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über

den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Trans-

portwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.

Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt

sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat,

so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlan-

gen.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in

zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den

noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend

machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1

Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbei-ten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
  • Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung

nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

5.2

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle

dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des

Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4

Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütungunser Eigentum.

7.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubi-

ger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Ge-schäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf

Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt

gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

 

7.4

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigen-

tumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung

in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi-

schung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüg-

lich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen

AGB

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher

Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des

Verkäufers gelten nur dann, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

II. Angebot und Lieferumfang

1.

Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie

nicht ausdrücklich als verbindlich gezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen

oder techn. Zeichnungen über den zu liefernden Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese

Eigentum des Verkäufers.

2.

Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist

abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten

Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert

hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach

der Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

3.

Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen müssen vom Verkäufer bestätigt werden.

4.

Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der

Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die

Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Verbraucherhinweis Bangkirai

Bei der Montage sollte alle 50 cm geschraubt werden (in der Breite 3 Schraubpunkte) um

Krümmungen/Drehungen einzuschränken.

A2 Material verwenden und unbedingt vorbohren!

Gelegentlich vorkommende stecknadelkopfgroße Frassgänge von Frischholzinsekten stellen keine

nachhaltige Schädigung des Holzes dar.

Durch den Transport sind Wasserflecken und Stockflecken (schwarze Einfärbung) unvermeidlich.

Durch die natürlichen Holzinhaltsstoffe kann es zu farbigen Auswaschungen kommen. Leichte

Verschmutzungen durch Bandeisen und Transportsicherung können mit einer Messingbürste (KEINE

Drahtbürste) beseitigt werden.

Wasserflecken durch Regenwasser und Kondenswasser werden in kurzer Zeit durch

Witterungseinflüsse (UV-Einstrahlung) angeglichen und sind kein Grund zur Reklamation.

5.

Werden dem Verkäufer, ohne dass ihm ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen

bekannt, die begründende Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der

Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener

Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.

Umfasst der Auftrag neben der Lieferung auch die Montage, kann die Montage aber aus Gründen, die

der Verkäufer nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so ist der Verkäufer

berechtigt, die Lieferung bereits durchzuführen und zu berechnen. Die Lieferung kann durch die

Bereitstellung der Ware ersetzt werden.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

1.

Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Abzug zur Zahlung fällig.

Die Fälligkeit zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf einer gesonderten

Vereinbarung.

2.

Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche

Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus Sicht des Verkäufers das Verhältnis von

Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom

Käufer erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.

3.

Bei Geschäften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen

Mehrwertsteuer auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und Messungen an der Verladestelle verbindlich.

4.

Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein. Sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

5.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von

1,25 % pro Monat zuzüglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu fordern, es sei denn

der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine

niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort fällig.

6.

Aufrechnungswerte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt

sind, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines

Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

7.

In Abweichung von den §§366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers erst auf die älteste Forderung

verrechnet.

8.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt,

die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für durchgeführte

Lieferungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen

oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.

9.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

IV. Lieferzeit

1.

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine

schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

2.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen

Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren,

unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist

verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben

und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

3.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung

vorteilhaft erscheint, zulässig.

4.

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr

auf den Käufer über.

5.

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten

oder Schadensersatz Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in

aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er

die Leistungen nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte

Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für den Deckungsverkauf oder

eine Ersatzvornahme beschränkt.

V. Mängelrüge / Gewährleistung und Garantie

1.

Für Mängel der Lieferung – außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten – haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a. Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Gefahrübergang. Bei

gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Wird im

Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dieses keinen neuen Beginn

der Gewährleistungsfrist aus.

b. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater

Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung

ausgeschlossen.

2.

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit

und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8

Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem

Eingang der Ware beim Käufer.

3.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§377, 378 HGB unberührt.

4.

Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt,

weiterverkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklamation

erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am

Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.

5.

Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten

hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in

zumutbarem Rahmen bleibt, kann dies nicht beanstandet werden.

6.

Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware

oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind möglich.

7.

Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu

tragen, soweit sich diese dadurch nicht erhöhen, das die Kaufsache an einen anderen Ort als den

Erfüllungsort verbracht wurden.

8.

Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mängel

zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserung bzw. Ersatzlieferungen unmöglich ist,

fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter

Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den

Kaufpreis zu mindern.

9.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler

Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit

vom Verkäufer nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht

sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung oder

einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung

von Verschleißteilen. Verschleißteile sind sich drehende Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die

Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des

Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

10.

Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit und angemessene Zeit, den Verkäufer von dem

Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nichterfüllung (Nachbesserung,

Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen die Mängelansprüche.

11.

Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder

auf Grund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden soweit

gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VI. Haftungsbeschränkung

1.

Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich in diesen bedingen

zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss

voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.

2.

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der

Verkäufer auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

3.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

4.

Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des

Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

VII. Eigentumsvorbehalt

1.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem

Liefervertrag vor.

2.

Wird die Vorbehaltssache vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt

die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne das dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird

Eigentum des Verkäufers. Bei der Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden

Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der

Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wir die Vorbehaltsware mit nicht dem

Verkäufer gehörenden Ware gemäß § 947, 948 verbunden, vermengt oder vermischt, so wird der

Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat in diesen

Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware die ihm als Vorbehaltware

im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3.

Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert,

so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des

Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer

nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich

eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter

entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so

erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem

Miteigentum entspricht.

4.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, so lange der Kaufgegenstand

nicht das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten

rechtzeitig durchführen.

5.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene

Forderung hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch

notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen

Vergleichsverfahrens, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der

Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Dieses gilt nicht für

die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,

angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert diese Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe

nach seiner Wahl verpflichtet.

8.

Warenrückgabe seitens des Käufers kann grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers

erfolgen. Die Ware wird nur in tadellosem Zustand zurückgenommen. Für die Rücknahmen von

Lagerware wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes, mindestens 10,00 □, von der

Gutschrift einbehalten. Waren, die in Ausführung und Abmessung eine Sonderanfertigung darstellen

oder die auf Wunsch des Käufers besonders bestellt wurde, kann nicht zurückgenommen werden.

VIII. Datenschutz

1.

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftverbindungen

gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

IX. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1.

Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der

Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

2.

Für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer

Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist.

3.

Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

anzuwenden.

X. Rechtswirksamkeit

1.

Sollten einzelne Bestimmungen rechtswirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im

Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

Stand: Juli 2002

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)